Gutachten / Einsichtnahme in Gutachten

  • Hallo,

    zu o.g. Thema habe ich - auch per Suche - kaum was Zusammengefasstes oder konzentriert Brauchbares gefunden (vielleicht gibt es das hier aber schon :keineAhnung: )

    Sonst könnte man hier vielleicht zu relevanten generellen oder einzelnen Fragen Informationen sammeln?

    Ich fange mal mit einer Frage an:

    Gutachten des sog. Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD der KK) sind manchmal nützlich, m.E. sind sie oft eher gefürchtet, fällen scheinbar unverrückbare Urteile oder schweben irgendwie im Raum als "nächster Schritt" oder sind eher eine Art "Drohung"?

    Wer kann uns sagen, auf welcher Basis der MD überhaupt agiert, welche rechtliche Relevanz haben diese Gutachten, die zudem wohl durchweg nach "Aktenlage" entstehen?

    Wie kann man sich Einsichtnahme in diese Gutachten oder gar eine Kopie davon auf reguläre Weise verschaffen?

    Wenn man nicht einverstanden ist - wie formuliert man einen Widerspruch oder kann mögl. wirksam "Gehör" realisieren? Sollte man dem MD eine Beantwortungsfrist setzen, damit wochen-/monatelanges Hinziehen mögl. vermieden wird?

    Die Liste kann sicherlich noch mehr aufführen, für jetzt mache ich mal Schluus und hoffe auf rege Beteiligung.

    LG - Senator

  • Hallo Senator!

    Ich verschieb das mal ins andere Unterforum, wo es um Behören und Anträge geht.


    Sagen kann ich derzeit gerade nichts. Mal sehen, was kommt... Silli könnte hier vielleicht
    was wissen.

    Ansonsten hab ich gerade noch eine Idee....


    Liebe Grüße

    Sabine

  • Akteneinsicht ist gesetzlich hier geregelt: § 25 SGB X

    Auch bei der Krankenkassen kann schriftlich Einsicht in die eigene Akte verlangt werden, in welcher dann auch entsprechend die Gutachten des MDK zu finden sind.

    Vielleicht schicken sie Kopien, vielleicht muss man auch vor Ort einsehen (oder kopieren). Oder man möchte nur an den behandelnden Arzt schicken. Das ist wohl unterschiedlich.

    Für einen möglichen Widerspruch ist eine vorherige Einsicht in die Patientenakte immer von Vorteil. Da aber die Widerspruchsfrist jeweils begrenzt ist auf 4 Wochen, sollte man zunächst einfach formlos Widerspruch einlegen und vermerken, dass die ausführliche Begründung des Widerspruch später erfolgt.

    In dem Fall sollte man schon eine Frist zur Zusendung der Akten setzen, denn auch die Begründung soll zeitnah auf den Widerspruch erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten kann man sich zumindets immer auf diese berufen.

  • Meine Nachbarin ist Pflegeprofi (Opa gepflegt, nun den Vater):

    Sie macht das so: Antrag auf MDK Gutachten, Hausarzt informieren, Patientenakte leiht der Hausarzt für den MDK Termin, Zeuge ist beim Termin mit in der Wohnung, der Zeuge wird offiziell vorgestellt.

    So hat sie nie Probleme, sie ist von der Sorte: Terrier, der Hausarzt auch, vermutlich weiß der MDK das. Also läuft. Die Sache mit der Patientenakte zur Einsicht vor Ort erspart dem MDK Wege, er kann sofort gucken, er ist aber auch zwangsweise informiert und kann nicht sagen: x wussten wir nicht.

    Fazit: die Nachbarin hat es raus.

    Ohne Musik wäre alles nichts. (frei nach Mozart)