Hier gibt es Infos zur IVOM:
Seit dem 01.10.2014 ist die IVOM Bestandteil der EBM ( einheitlicher BewertungsMaßstag, die Abrechnungs-
tabelle für Ärzte für Kassenpatienten).
Somit ergibt sich folgende Abrechnungsmöglichkeit:
Eine Nachkontrolle nach einer IVOM kann vom Operateur ( wenn der die Kontrolle also durchführt) mit der Ziffer 31717 abgerechnet werden
Wenn eine Nachkontrolle nicht vom Operateur durchgeführt wird, dann muss die Klinik eine Überweisung an den Haus-AA machen, dann kann der
Haus- AA die EBM- Ziffer 31716 abrechnen.
Dieses Vorgehen geht allerdings nur, wenn kein regionaler Vertrag besteht, sondern eine Genehmigung durch die KV zur IVOM vorliegt!
Das Problem hierbei ist, dass Kliniken in der Regel nur regionale Verträge haben!
Dann kann die Nachkontrolle nur ein Haus-AA abrechnen, wenn er die Genehmigung von der KV hat ( Ziffer 31716).
Allerdings wird ein Haus-AA, der die Genehmigung zur IVOM hat, natürlich auch die Injektion selbst durchführen wollen.
Ganz klar war die Aussage, dass die Kosten für eine Nachkontrolle keinesfalls zu Lasten des Patienten gehen dürfen!!
Also, entweder die Kosten bei der Kasse einreichen oder von der Klinik zurückführen. Oder die Nachkontrolle in der Klinik machen lassen.
Die Nachkontrollvergütung ist eigentlich in der Genehmigung nämlich schon mit enthalten.
Die Kostenübernahme für die IVOM muss bei der Krankenkasse nicht mehr beantragt werden, wenn der Arzt/die Klinik so eine
Genehmigung für IVOM von der KV hat! Die kann vom Arzt/der Klinik bei der KV beantragt werden ( nach Kapitel 31 des EBM).
Will ein Arzt/eine Klinik die Injektion durchführen und hat keine Genehmigung, dann muss das weiterhin beantragt werden.
Dann ist es geschickt, wenn da auch gleichzeitig mit dem Kostenübernahmeantrag für die Injektionen auch die Nachkontrolle mit
beantragt wird.